Sonderprüfungen - Manchmal muss es „mehr“ sein

Sonderprüfungen - Manchmal muss es „mehr“ sein

Für einige Einzeltatbestände sehen das Aktiengesetz, das Handelsgesetz und das Umwandlungsgesetz besondere Prüfungen vor – das können z. B. Gründungsprüfungen, Sacheinlageprüfungen bei Neugründungen und Umwandlungsprüfungen sein.

Aber auch bei Unternehmenstransaktionen z. B. im Rahmen eines „Asset-Deals“ können Sonderprüfungen einen Mehrwert für den Käufer oder Verkäufer bilden, da sie verlässliche Daten zur Bestimmung des Kaufpreises sowie für kaufvertraglich zu vereinbarende Garantien liefern.

Wir beraten unsere Mandanten nicht nur zu fachlichen Aspekten, sondern unterstützen sie insbesondere auch in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht, denn im Regelfall sind Fristen zu beachten und haben Umstrukturierungen Einfluss auf das Rechnungswesen und die kaufmännischen Betriebsabläufe.

Am System der Qualitätskontrolle, die z. T. Voraussetzung für die Durchführung bestimmter Sonderprüfungen ist, nehmen wir teil (Zertifizierung) und sind als gesetzlicher Abschlussprüfer nach 
§ 38 Nr. 2f WPO in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen.